Amt 24

Wer darf gewählt werden? (Landtagswahl)

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Mit der Bewerbung um einen Sitz im Sächsischen Landtag nehmen Wahlberechtigte zur Landtagswahl ihr passives Wahlrecht wahr. Für die Landtagswahl in Sachsen können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag:

  • Deutscher* im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens zwölf Monaten in Sachsen ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit keine sonstige Wohnung im Bundesgebiet vorhanden ist.

Wer darf nicht in den Landtag gewählt werden?

  • wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt
  • wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns an einigen Stellen auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen , es sind damit immer Männer und Frauen gemeint. – d. Red.

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von Parteien oder von Wahlberechtigten eingereicht werden. Parteien haben die Möglichkeit, in jedem Wahlkreis einen Bewerber vorzuschlagen (Kreiswahlvorschlag) und / oder eine Landesliste einzureichen.  

Wahlberechtigte, die nicht als Partei auftreten, können hingegen nur Wahlkreisbewerber vorschlagen (Kreiswahlvorschlag).

Jede Person kann nur für einen Wahlkreis und / oder für eine Landesliste vorgeschlagen werden.

Wahlbeteiligung von Parteien

Ist die Partei nicht bereits im Deutschen Bundestag oder in einem deutschen Landesparlament vertreten, muss sie spätestens bis zum 90. Tag vor der Wahl um 18 Uhr schriftlich anzeigen, dass sie sich an der Wahl beteiligt. Hat der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt, kann die Partei Kreiswahlvorschläge und / oder eine Landesliste zur Wahl einreichen.

Spätestens am 72. Tag vor der Wahl stellt der Landeswahlausschuss für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.

Spätestens am 72. Tag vor der Wahl stellt der Landeswahlausschuss für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien einen Wahlvorschlag einreichen können.

Kreiswahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag aufgrund eigener Wahlvorschläge vertreten sind, benötigen für ihre Wahlvorschläge keine Unterstützungsunterschriften.

Landeslisten

Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Ist die Partei nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag vertreten und hat deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt, ist es erforderlich, dass der Landeswahlausschuss zuvor ihre Parteieigenschaft feststellt. Die Landesliste solcher Parteien muss von mindestens 1.000 Wahlberechtigten des Wahlgebietes unterzeichnet sein.

Zulassung

Spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr sind die Kreiswahlvorschläge beim zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten beim Landeswahlleiter schriftlich einzureichen.

Am 58. Tag vor der Wahl entscheiden Kreiswahlausschuss und Landeswahlausschuss über die Zulassung der jeweiligen Wahlvorschläge.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen beim Landeswahlleiter. 02.05.2024